§ 8 UntAusschG - Protokollierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
- Amtliche Abkürzung
- UntAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-e-1
(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.
(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.