§ 7 UntAusschG - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
- Amtliche Abkürzung
- UntAusschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-e-1
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.