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  • ab 27.11.1982 (aktuelle Fassung)

§ 17 UntAusschG - Gerichtliche Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Amtliche Abkürzung
UntAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-e-1

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde (§§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.