§ 6 SeilbG NRW - Betriebseröffnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.
die Seilbahn der Genehmigung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
- 2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Genehmigung erbracht ist,
- 3.
ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach Maßgabe des § 11 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
- 4.
das Seilbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 12).
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.