§ 7 FeiertG - Sonstige Verbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeiertG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 113
(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.