Versionsverlauf


§ 57 PolG NRW - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Amtliche Abkürzung
PolG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.