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  • ab 11.03.1989 (aktuelle Fassung)

§ 3 FeiertG - Arbeitsverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.