§ 35 BMG - Datenübermittlungen an ausländische Stellen
Bibliographie
- Titel
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Amtliche Abkürzung
- BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-7
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
- 1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
- 4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.