§ 41 PBefG - Entsprechend anwendbare Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Amtliche Abkürzung
- PBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1
(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.