§ 6 ThürAGSGB II - Datenmeldeverfahren bei Bildungs- und Teilhabeleistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-11
Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen der Rechtsaufsichtsbehörde jeweils bis zum 15. März eines Jahres die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres nach. Im Nachweis sind die Aufwendungen jeweils differenziert nach den einzelnen Leistungen nach § 28 SGB II, § 28 in Verbindung mit § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes getrennt aufzuführen. Er ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.