§ 4 ThürAGSGB II - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-11
Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend.