Versionsverlauf


  • ab 20.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürAGSGB II - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-11

Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend.