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  • ab 20.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürAGSGB II - Kostenträger und Finanzausstattung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-11

(1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.

(2) Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.

(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium

  1. 1.

    unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und

  2. 2.

    Näheres zur Ausführung des Absatzes 2, insbesondere zum Verfahren der Verteilung der Beteiligung sowie die zuständige Behörde

durch Rechtsverordnung zu bestimmen.