§ 7 ThürAGSGB II - Kostenträger und Finanzausstattung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-11
(1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
(2) Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.
(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
- 1.
unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und
- 2.
Näheres zur Ausführung des Absatzes 2, insbesondere zum Verfahren der Verteilung der Beteiligung sowie die zuständige Behörde
durch Rechtsverordnung zu bestimmen.