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§ 7c ThürAGSGB II - Überprüfung der zusätzlichen Leistungen des Landes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-11

(1) Im Jahr 2024 erfolgt ein Vergleich der jeweiligen Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2022 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 und abzüglich gezahlter Ergänzungsleistungen nach § 7b gegenüber den jeweiligen Zuschussbedarfen der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464. Der nach Satz 1 maßgebliche Zuschussbedarf des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis ergibt sich aus der Addition der nach Satz 1 maßgeblichen Zuschussbedarfe des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis und der Stadt Eisenach. Der Zuschussbedarf der Stadt Eisenach ist in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert zu reduzieren.

(2) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 eine Steigerung des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, erhält der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt einen Zuweisungsbescheid in Höhe dieser Steigerung.

(3) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 einen Rückgang des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, wird gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt eine Rückzahlung in Höhe dieses Rückgangs, maximal jedoch in Höhe der auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt entfallenen Zuweisung nach § 7a festgesetzt.

(4) Die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 und die Zahlungen nach Absatz 2 erfolgen im Jahr 2024. Die Rückzahlungen nach Absatz 3 sind im Jahr 2025 fällig.

(5) Sofern sich aus den Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 rechnerisch Zahlungsbeträge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese weder erhoben noch ausgereicht.

(6) Die Zuständigkeit für den Vergleich, die Festsetzungen und Auszahlungen richtet sich nach § 7a Abs. 4.