§ 7a ThürAGSGB II - Zusätzliche Leistungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-11
(1) Für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen, die anlässlich des Krieges aus der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind (Geflüchtete aus der Ukraine), insbesondere die nach § 74 SGB II oder nach § 146 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Personen, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte (Empfänger) einen Betrag in Höhe von insgesamt 49,5 Millionen Euro. Ausgenommen sind Kosten, die bereits durch das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz gedeckt sind.
(2) Die Auszahlung an die Empfänger erfolgt nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Der dem jeweiligen Empfänger zu gewährende Betrag richtet sich nach dem Anteil des in Absatz 3 genannten Verteilungsschlüssels.
(3) Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der Anzahl der bei einem Empfänger aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Thüringen aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine; der Ermittlung der jeweiligen Anzahl und der Gesamtzahl werden die Daten des Ausländerzentralregisters zu den am 19. September 2022 aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine zugrunde gelegt.
(4) Zuständig für die Berechnung und Auszahlung des dem jeweiligen Empfänger zu gewährenden Betrages ist das Landesverwaltungsamt.