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  • ab 20.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürAGSGB II - Zulassung weiterer kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-11

(1) Der Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach § 6a SGB II auf Zulassung als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2) Eine Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums zum Widerruf der Zulassung nach § 6a Abs. 6 SGB II oder zum Widerruf, zur Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II bedarf des Einvernehmens mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Beantragt ein kommunaler Träger den Widerruf, die Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung, hat er die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums dazu bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist nach § 6a Abs. 7 Satz 3 SGB II einzuholen.