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§ 7b ThürAGSGB II - Ergänzungsleistung des Landes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-11

(1) Landkreise und kreisfreie Städte können im Jahr 2023 ergänzende Leistungen des Landes zu den nach § 7a ausgereichten Mitteln beantragen.

(2) Dem Antrag wird stattgegeben, soweit ein Vergleich

  1. a)

    des Zuschussbedarfs des Antragstellers des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 für das Jahr 2022 der nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung aufgestellten Jahresrechnung oder des Hauptproduktbereichs 3 abzüglich der Produktgruppe 365 der nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik aufgestellten Finanzrechnung des Jahresabschlusses und

  2. b)

    des Zuschussbedarfs des Antragstellers auf Basis der Statistik des Landesamtes für Statistik "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464

eine Steigerung ergibt. § 7c Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag ist an das Landesverwaltungsamt zu richten. Dieses ist zuständig für den Vergleich, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen.