§ 7b ThürAGSGB II - Ergänzungsleistung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-11
(1) Landkreise und kreisfreie Städte können im Jahr 2023 ergänzende Leistungen des Landes zu den nach § 7a ausgereichten Mitteln beantragen.
(2) Dem Antrag wird stattgegeben, soweit ein Vergleich
- a)
des Zuschussbedarfs des Antragstellers des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 für das Jahr 2022 der nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung aufgestellten Jahresrechnung oder des Hauptproduktbereichs 3 abzüglich der Produktgruppe 365 der nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik aufgestellten Finanzrechnung des Jahresabschlusses und
- b)
des Zuschussbedarfs des Antragstellers auf Basis der Statistik des Landesamtes für Statistik "Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen" (Jahresrechnungsstatistik) des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464
eine Steigerung ergibt. § 7c Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag ist an das Landesverwaltungsamt zu richten. Dieses ist zuständig für den Vergleich, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen.