§ 78 GOLT - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Absatz 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann jede Fraktion verlangen, dass eine Aktuelle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs- oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags eingebrachte Vorlage behandelt wird; dafür stehen an ganztägigen Plenarsitzungen die Punkte 1 und 2, an halbtägigen Plenarsitzungen der Punkt 1 der Tagesordnung zur Verfügung. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt in wechselndem Turnus unter den Fraktionen.
(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 4 und 5 von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgesetzt wird.
(3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.
(4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeordnete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.
(5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.