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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 GOLT - Richtlinien für die Regierungsbefragung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101
  1. 1.

    Den Fragen können zu deren Verständnis kurze Bemerkungen vorangestellt werden.

  2. 2.

    Die Fragen dürfen einschließlich der Bemerkungen nicht mehr als drei Minuten dauern und müssen kurze Antworten bis höchstens fünf Minuten ermöglichen.

  3. 3.

    Zur Vorbereitung der Regierungsbefragung teilt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Staatsministerium unmittelbar nach der Kabinettssitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags die zentralen Themen der Kabinettssitzung mit.

  4. 4.

    Bis 17 Uhr am Tag vor der Regierungsbefragung benennen die Fraktionen ein Ministerium, aus dessen Geschäftsbereich zu einem Thema Fragen gestellt werden, sowie das Thema.

  5. 5.

    Bei jeder neuen Regierungsbefragung wird unter den Fraktionen mit der Benennung der Themen turnusmäßig gewechselt. Die Fraktion, die ein Thema benannt hat, stellt hierzu die erste Frage. Im Übrigen erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort unter Berücksichtigung von § 82 Absatz 2 der Geschäftsordnung.

  6. 6.

    Die Befragung zu einem Thema soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Rahmen der verbleibenden Zeit können weitere Fragen von aktuellem Interesse zu Angelegenheiten, für die die Regierung verantwortlich ist, gestellt werden.