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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 84 GOLT - Bemerkungen zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge erteilt. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes oder auf die Anwendung der Geschäftsordnung beschränken. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.