Versionsverlauf


  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 87 GOLT - Übergang zur Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt.

(2) Zu Regierungsvorlagen kann Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden.