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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 91 GOLT - Ordnungsruf

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Verletzt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.