§ 91 GOLT - Ordnungsruf
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Verletzt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.