§ 57 GOLT - Dringliche Anträge
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(2) Dringlich sind Anträge,
- 1.
die Immunität einer oder eines Abgeordneten aufzuheben,
- 2.
der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
- 3.
ein Mitglied der Regierung zu entlassen,
- 4.
einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, dass im üblichen Verfahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln. § 42 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Absatz 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist festgestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.