§ 80 GOLT - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.
(2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für 15 Minuten. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so hebt sie oder er die Sitzung auf und gibt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.
(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder die Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.