§ 83a GOLT - Rededauer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Rednerinnen und Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktionen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Änderungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter in einer Aussprache, in der Redezeiten für die Fraktionen festgelegt sind, 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.
(2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grundsätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, dass jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.
(3) An eine Regierungserklärung und an eine kurzfristige Information durch die Regierung schließt sich die Aussprache darüber an. Zur Vorbereitung darauf soll den Fraktionen 48 Stunden vor der maßgeblichen Plenarsitzung der Inhalt der Regierungserklärung oder der Information vertraulich zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Regierung die Frist nach Satz 2 nicht einhält, können zwei Oppositionsfraktionen verlangen, dass die Aussprache erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Das gemeinsame Verlangen ist schriftlich bis spätestens 12 Uhr am Tag vor der Plenarsitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Aussprache wird stets von einer Oppositionsrednerin oder einem Oppositionsredner in wechselndem Turnus eröffnet. Im Übrigen gilt § 82 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.