§ 81 GOLT - Eröffnung der Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Beratung über die einzelnen Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.
(2) Nimmt ein Mitglied der Regierung oder eine von ihm Bevollmächtigte oder ein von ihm Bevollmächtigter außerhalb der Tagesordnung das Wort, so findet eine Besprechung statt, wenn mindestens zehn Abgeordnete dies verlangen.