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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 81 GOLT - Eröffnung der Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Beratung über die einzelnen Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.

(2) Nimmt ein Mitglied der Regierung oder eine von ihm Bevollmächtigte oder ein von ihm Bevollmächtigter außerhalb der Tagesordnung das Wort, so findet eine Besprechung statt, wenn mindestens zehn Abgeordnete dies verlangen.