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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 7 BbgSchGG - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen

  1. 1.

    der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und

  2. 2.

    der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.

(2) Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in

  1. 1.

    bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,

  2. 2.

    Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

  3. 3.

    Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.