§ 7 BbgSchGG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Schiedsstelle ist zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Fällen
- 1.
der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und
- 2.
der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.
(2) Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 finden nicht statt in
- 1.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen,
- 2.
Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
- 3.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.