§ 22 GO - Federführung, Mitberatung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Wird eine Vorlage ausnahmsweise an mehrere beteiligte Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Dieser erstattet den Bericht gemäß § 37 Absatz 3 an den Landtag. Sofern ein mitberatender Ausschuss eine Stellungnahme vorgelegt hat, wird diese dem Bericht des federführenden Ausschusses angeschlossen.
(2) Der mitberatende Ausschuss erstattet dem federführenden Ausschuss alsbald eine Stellungnahme zu der Vorlage. Liegt die Stellungnahme dem federführenden Ausschuss in der zweiten Ausschusswoche nach der Überweisung noch nicht vor, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten. Ein mitberatender Ausschuss kann mit dem federführenden Ausschuss eine längere Frist zur Übermittlung der Stellungnahme vereinbaren. Steht die Vorlage auf der Tagesordnung eines mitberatenden Ausschusses, der erst nach der Sitzung des federführenden Ausschusses tagt, so ist der Beschluss des federführenden Ausschusses unter den Vorbehalt der zu verabschiedenden Stellungnahme zu stellen. Ergeben sich aus der Stellungnahme Abweichungen zum Vorbehaltsbeschluss, so muss sich der federführende Ausschuss nochmals mit der Vorlage befassen.
(3) Eine Vorlage kann nicht im mitberatenden Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)