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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 24 GO - Benennung und Abberufung der Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. Diese oder dieser gibt den Namen der oder des Vorsitzenden dem Landtag bekannt.

(2) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses jederzeit abberufen.

(3) Der Landtag kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags durch Beschluss abberufen. Der Landtag behandelt den Antrag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach seinem Eingang abgestimmt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.

(4) Im Falle einer Abberufung nach Absatz 2 oder Absatz 3 hat die berechtigte Fraktion unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden zu benennen. Die erneute Benennung der oder des Abberufenen ist nicht zulässig.

(5) Für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden eines Ausschusses gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)