§ 30 BbgBesG - Leistungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),
- 2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie
- 3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).
Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.
(2) Es werden mindestens Leistungsbezüge ab 1. Juni 2015 in Höhe von 688 Euro und ab 1. Juli 2016 in Höhe von 702,45 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.
(3) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um bis zu 10 Prozent überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(4) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
(5) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 3 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, 2, 4 und 5 und für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
- 1.
die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 29 Satz 2 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
- 2.
die Professorinnen und Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(6) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 7a der Landeshaushaltsordnung eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.
(7) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2014 im Fachhochschulbereich auf 69.350,01 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 81.525,43 Euro festgesetzt.
(8) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Ministerien und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß Absatz 4 Satz 2 und 3 ergibt, im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. (1)
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter - Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2017
Vom 18. Oktober 2016 (ABl. S. 1430)
Gemäß § 30 Absatz 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) wird für das Jahr 2017 der Besoldungsdurchschnitt vorbehaltlich allgemeiner linearer Besoldungsanpassungen im Fachhochschulbereich auf 73 448,04 Euro und im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 86 211,24 Euro festgesetzt.