§ 30 BbgBesG - Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) In der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 31),

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 32) sowie

  3. 3.

    in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 33).

Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, sofern dies im Einzelnen gesetzlich bestimmt ist.

(2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden mindestens Leistungsbezüge ab 1. Januar 2024 in Höhe von 869,19 Euro und ab 1. Juli 2024 in Höhe von 917,34 Euro gewährt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt.

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter
Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts für das Jahr 2018

Vom 26. September 2017 (ABl. S. 905)

Gemäß § 30 Absatz 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) wird für das Jahr 2018 der Besoldungsdurchschnitt im Fachhochschulbereich auf 77 982,12 Euro und im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 91 428,84 Euro festgesetzt.