Versionsverlauf


§ 31 BbgBesG - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
Amtliche Abkürzung
BbgBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
212-2

(1) Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

(2) Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.