§ 56 GOLT - Schlussabstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Nach Schluss der zweiten Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs im Ganzen abgestimmt; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, wird die Schlussabstimmung auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten ausgesetzt, bis die Beschlüsse übersichtlich zusammengestellt und verteilt sind. Der Gesetzentwurf kann auch zur redaktionellen und sprachlichen Überarbeitung vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.
(3) Hat der federführende Ausschuss in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet (§ 76 Abs. 1 Satz 3), ist hierüber nach der Schlussabstimmung abzustimmen.