§ 53 GO LTAusschussüberweisung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Am Schluss der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen, falls der Landtag hierüber nicht entschieden hat.
(2) Der Präsident kann Gesetzentwürfe, insbesondere, wenn sie einer beschleunigten Erledigung bedürfen, im Einvernehmen mit allen Fraktionen unmittelbar an Ausschüsse überweisen.
(3) Der Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes wird dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beratung unter Beteiligung der Fachausschüsse überwiesen; das Beratungsverfahren erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.