§ 8 HmbBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge nach § 7 Absatz 1. Diese werden um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige ohne Kürzung nach § 7 Absatz 1 erhalten würde.