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§ 8 HmbBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge nach § 7 Absatz 1. Diese werden um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige ohne Kürzung nach § 7 Absatz 1 erhalten würde.