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§ 13 HmbBesG - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den vom Senat im Einzelnen zu bestimmenden Beamtinnen und Beamten kann aus dienstlichen Gründen ein Dienstkraftfahrzeug oder eine BahnCard 100 unentgeltlich zur regelmäßigen oder gelegentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sachbezüge und den Umfang ihrer Anrechnung auf die Besoldung gemäß Absatz 1 zu regeln.