Versionsverlauf


§ 8 HmbBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 7 Absatz 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die regelmäßige Arbeitszeit um mindestens 20 vom Hundert vermindert ist.

(3) Der Zuschlag beträgt fünf vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro monatlich. Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher als die Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2 sind, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(4) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gehören:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    der Familienzuschlag,

  4. 4.

    Amts- und Stellenzulagen und

  5. 5.

    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.