§ 33 GO - Öffentlichkeit der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, für einen bestimmten Beratungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Antragsberechtigt sind die Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses oder die oder der Ausschussvorsitzende. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtags der Zutritt gestattet wird.
(2) Die Beratung folgender Gegenstände findet in öffentlicher Sitzung statt:
- 1.
- 2.
Große Anfragen gemäß § 57,
- 3.
Kommissionsvorlagen nach § 16 Absatz 1 Nummer 12.
Der Ausschuss kann beschließen, die Öffentlichkeit für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses kann der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließen. Über den Antrag beschließt der Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Der Ausschuss kann die öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden beschließen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen.
(4) Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Die Namen der Rednerinnen und Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.
(5) Für die Beratung von Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 1).
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)