Versionsverlauf


  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18 BbgSchGG - Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

(1) Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder

  2. 2.

    eine bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

(2) Die bevollmächtigte Person legt der Schiedsperson eine schriftliche Vollmacht vor. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Handelsgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter, juristische Personen durch ihre Organe vertreten. Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.