§ 51 VorlGO LT - Einbringung
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Dem Gesetzesenwurf, der schriftlich einzubringen und zu begründen ist, ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind; dabei sollen auch die wesentlichen Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeigt werden.
(2) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden mit einem Vorblatt (Absatz 1 Satz 2) schriftlich eingebracht und begründet. Bei der Darstellung der Kosten ist auch aufzuzeigen, welche Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen und wie diese gedeckt werden sollen. Die Begründung soll auch eine Erläuterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung und des entstehenden Verwaltungsaufwands enthalten. Hat die Landesregierung eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen ihre Ergebnisse und deren Berücksichtigung in der Begründung dargestellt werden; wurde keine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen die Gründe hierfür in der Begründung dargelegt werden.