§ 119 GO LTVerkehr mit der Landesregierung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.

(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.