§ 119 GO LTVerkehr mit der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.
(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.