§ 119 VorlGO LT - Niederschrift von Zwischenrufen
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Ein Zwischenruf, der im Sitzungsprotokoll festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des Sitzungsprotokolls, es sei denn, dass mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt.