§ 31 GO - Rechte und Pflichten der oder des Vorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so vertritt sie oder ihn die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende. Ist auch diese oder dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen des Ausschusses.
(2) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 82 Absatz 3 Satz 2 und des § 86 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Sitzungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden. Die §§ 97, 98 finden keine Anwendung.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)