Versionsverlauf


  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32 GOLT - Nichtöffentlichkeit der Ausschussberatungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen

  1. 1.

    bei der Besprechung Großer Anfragen gemäß § 63 a,

  2. 2.

    bei der Behandlung von Fraktionsanträgen ohne vorherige Besprechung im Plenum nach § 54 Absatz 5, wenn das Präsidium dies beschließt,

  3. 3.

    wenn dies der Ausschuss mit Mehrheit beschließt oder auf Antrag von zwei Fraktionen.

(2) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann bestimmt werden, dass die Anhörung nichtöffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.

(3) Über die Ausschussverhandlungen sind Mitteilungen in der Presse zulässig. Namen der Rednerinnen und Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.

(4) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben im Interesse des öffentlichen Wohls einen Geheimhaltungsgrad beschließen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags die Vorschriften, die für den Schutz der Geheimhaltung und für den Datenschutz erforderlich sind, zu erlassen.