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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 24 GOLT - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.