§ 25 GOLT - Niederschriften
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Über die Ausschusssitzungen - ausgenommen diejenigen des Petitionsausschusses - werden in der Regel von den Landtagsstenografinnen und Landtagsstenografen Niederschriften gefertigt. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und bei der Beratung von Gesetzentwürfen den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen.
(3) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen sowie in Ausnahmefällen bei der Beratung von Gegenständen von besonderer Bedeutung und Tragweite kann der Ausschuss die Anfertigung eines Wortprotokolls beschließen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags Richtlinien über die Behandlung der Niederschriften.