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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 31b GOLT - Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Die Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben, soweit ihre Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten ist, Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.

(2) Die Regelung des § 50 a Absatz 3 und 6 bleibt unberührt.