§ 31b GOLT - Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben, soweit ihre Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten ist, Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.
(2) Die Regelung des § 50 a Absatz 3 und 6 bleibt unberührt.