§ 23 GOLT - Feststellung der Anwesenheit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder zeichnen sich in die Anwesenheitsliste ein.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Regierung melden sich bei der oder dem Vorsitzenden unter Nennung des Namens ihrer Dienststelle und Beifügung ihrer Amtsbezeichnung an und zeichnen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.