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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 26a GOLT - Behandlung geheim zu haltender Prüfungsbemerkungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Die Präsidentin oder der Präsident übergibt Bemerkungen nach § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung der oder dem Vorsitzenden des für die Rechnungsprüfung zuständigen Unterausschusses oder des im Haushaltsplan bestimmten Ausschusses. Grundlage für die Entlastung der Regierung sind insoweit die Erklärungen des Ausschusses und des Rechnungshofs.