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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 29 GOLT - Teilnahme mit beratender Stimme

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrags ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen. Während der Behandlung ihres oder seines Antrags hat sie oder er oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, die oder den sie oder er mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt, beratende Stimme.