§ 29 GOLT - Teilnahme mit beratender Stimme
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrags ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen. Während der Behandlung ihres oder seines Antrags hat sie oder er oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, die oder den sie oder er mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt, beratende Stimme.